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Mitteilungsplicht für elektronische Kassensysteme und technische Sicherheitseinrichtungen (TSE) und Hin - weise zu offenen Ladenkassen Sehr geehrte Damen und Herren, seit dem Jahr 2020 müssen Unternehmen mit elektronischen Aufzeichnungssystemen (elektronische Kasse oder PC- Kasse) die Finanzverwaltung über den Einsatz oder über die Außerbetriebnahme elektronisch informieren. Bislang war dies jedoch nicht möglich, weil die Finanzverwaltung hierfür die entsprechenden Formulare und Schnittstellen nicht zur Verfügung gestellt hatte. Seit dem 1. Januar 2025 ist eine Registrierung der elektronischen Aufzeichnungssystemen über die ELSTER- Schnittstelle möglich. Folgende Angaben müssen an die Finanzverwaltung gemeldet werden: 1. Stammdaten des Unternehmens (wie Steuernummer, Adresse usw.), 2. Software und Softwareversion des elektronischen Aufzeichnungssystems, 3. Seriennummer des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems, 4. Hersteller und Modell des elektronischen Aufzeichnungssystems, 5. Anzahl der verwendeten elektronischen Aufzeichnungssysteme, 6. Datum der Anschaffung und der Inbetriebnahme des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems, 7. Datum der Außerbetriebnahme des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems, 8. darüber hinaus sind noch Angaben zur technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) notwendig. Alle Kassensysteme einer Betriebstätte müssen in einer einheitlichen Mitteilung zusammengefasst werden. Sind mehrere Kassen in einem Verbundsystem zusammengeschlossen, muss trotzdem jedes einzelne Gerät beim Finanz - amt angegeben werden. Frist für die Meldung : Für vor dem 1. Juli 2025 angeschaffte elektronische Aufzeichnungssysteme ist die Mitteilung spätestens bis zum 31. Juli 2025 vorzunehmen. Fehlerhafte oder verspätete Meldungen können zu hohen Strafen führen. Werden elektronische Aufzeichnungssysteme ab dem1. Juli 2025 angeschafft, sind diese innerhalb eines Monats nach der Anschaffung dem Finanzamt mitzuteilen. Dies gilt auch für die Abmeldung der elektronischen Kasse. Wichtig: Die Mitteilungspflicht gilt auch für gemietete oder geleaste elektronische Aufzeichnungssysteme . Teilweise werden die Meldungen direkt aus der Kasse als Servicedienstleistung der Kassenhersteller angeboten. Bitte prüfen Sie, ob Ihr Kassenhersteller für Sie die elektronische Meldung übernimmt oder Sie die Meldung selbst vornehmen müssen. Sollten Sie hierfür von uns Unterstützung benötigen, bitten wir um eine entsprechende und rechtzeitige Meldung. Sonstiges 1. Kassen-Nachschau der Finanzverwaltung Seit dem 1. Januar 2018 ist es der Finanzverwaltung möglich, die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung und der Kassenaufzeichnungen in den Betriebs- und Geschäftsräumen eines Steuerpflichtigen unangekündigt zu prüfen. Der Finanzbeamte kann unter anderem zur Prüfung der ordnungsgemäßen Kassenaufzeichnungen einen sogenann - ten „Kassensturz“ verlangen, da die Kassensturzfähigkeit (Soll-Ist-Vergleich) ein wesentliches Element der Nachprüfbarkeit von Kassenaufzeichnungen jedweder Form darstellt. Mit der Kassen-Nachschau werden in der Regel spezialisierte Kassenprüfer betraut, es können aber auch andere Amtsträger (insbesondere Betriebsprüfer) eingesetzt werden. Wer als Kassenprüfer eingesetzt wird, muss sich über einen Dienstausweis legitimieren können. Anstelle einer Prüfungsanordnung wird zu Beginn einer Kassen-Nachschau ein Prüfungsauftrag ausgehändigt. Die - ser enthält eine Anlage über die wesentlichen Rechten und Pflichten im Rahmen der Kassen-Nachschau. Während der Coronapandemie war die Kassennachschau von der Finanzverwaltung stark eingeschränkt. Es ist jedoch damit zu rechnen, dass es mit der Registrierung der elektronischen Kassen demnächst bei bargeldintensiven Unternehmen vermehrt zu den Kassennachschauen kommt. 2. Offene Ladenkasse Die Art der Kassenführung wird vom Gesetzgeber nach wie vor nicht vorgeschrieben. Es ist also nach wie vor steuer - lich zulässig, nur eine offene Ladenkasse zu verwenden oder neben einer elektronischen Kasse zusätzlich eine offene Ladenkasse einzusetzen. Hier ist jedoch wie bisher die Einzelaufzeichnungspflicht zu beachten. Eine Aus - nahme für die Einzelaufzeichnungspflicht bei offenen Ladenkassen gilt nur aus Zumutbarkeitsgründen bei Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen gegen Barzahlung. 3. Grundsätze ordnungsgemäßer Kassenführung Kasseneinnahmen und Kassenausgaben sind täglich aufzuzeichnen. Die erforderlichen Aufzeichnungen sind einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorzunehmen. Weiterhin empfehlen wir Ihnen die Erstellung einer Ver - fahrensdokumentation für Ihre Kassenführung. Dies gilt auch für die offene Ladenkasse.
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Mitteilungsplicht für elektronische Kassen - systeme und technische Sicherheitseinrich - tungen (TSE) und Hinweise zu offenen Ladenkassen Sehr geehrte Damen und Herren, seit dem Jahr 2020 müssen Unternehmen mit elektronischen Aufzeichnungssystemen (elek - tronische Kasse oder PC-Kasse) die Finanz - verwaltung über den Einsatz oder über die Außerbetriebnahme elektronisch informieren. Bislang war dies jedoch nicht möglich, weil die Finanzverwaltung hierfür die entsprechenden Formulare und Schnittstellen nicht zur Verfü - gung gestellt hatte. Seit dem 1. Januar 2025 ist eine Registrierung der elektronischen Aufzeichnungssystemen über die ELSTER-Schnittstelle möglich. Folgende Angaben müssen an die Finanzver - waltung gemeldet werden: 1. Stammdaten des Unternehmens (wie Steuernummer, Adresse usw.), 2. Software und Softwareversion des elek - tronischen Aufzeichnungssystems, 3. Seriennummer des verwendeten elektroni - schen Aufzeichnungssystems, 4. Hersteller und Modell des elektronischen Aufzeichnungssystems, 5. Anzahl der verwendeten elektronischen Aufzeichnungssysteme, 6. Datum der Anschaffung und der Inbetrieb - nahme des verwendeten elektronischen Auf - zeichnungssystems, 7. Datum der Außerbetriebnahme des ver - wendeten elektronischen Aufzeichnungssys - tems, 8. darüber hinaus sind noch Angaben zur technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) not - wendig. Alle Kassensysteme einer Betriebstätte müs - sen in einer einheitlichen Mitteilung zusam - mengefasst werden. Sind mehrere Kassen in einem Verbundsystem zusammengeschlossen, muss trotzdem jedes einzelne Gerät beim Finanzamt angegeben werden. Frist für die Meldung : Für vor dem 1. Juli 2025 angeschaffte elektronische Aufzeich - nungssysteme ist die Mitteilung spätestens bis zum 31. Juli 2025 vorzunehmen. Fehler - hafte oder verspätete Meldungen können zu hohen Strafen führen. Werden elektronische Aufzeichnungssysteme ab dem1. Juli 2025 angeschafft, sind diese innerhalb eines Monats nach der Anschaffung dem Finanzamt mitzuteilen. Dies gilt auch für die Abmeldung der elektronischen Kasse. Wichtig: Die Mitteilungspflicht gilt auch für gemietete oder geleaste elektronische Auf - zeichnungssysteme . Teilweise werden die Meldungen direkt aus der Kasse als Servicedienstleistung der Kassen - hersteller angeboten. Bitte prüfen Sie, ob Ihr Kassenhersteller für Sie die elektronische Mel - dung übernimmt oder Sie die Meldung selbst vornehmen müssen. Sollten Sie hierfür von uns Unterstützung benötigen, bitten wir um eine entsprechende und rechtzeitige Meldung. Sonstiges 1. Kassen-Nachschau der Finanzverwal - tung Seit dem 1. Januar 2018 ist es der Finanzver - waltung möglich, die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung und der Kassenaufzeichnungen in den Betriebs- und Geschäftsräumen eines Steuerpflichtigen unangekündigt zu prüfen. Der Finanzbeamte kann unter anderem zur Prüfung der ordnungsgemäßen Kassenauf - zeichnungen einen sogenannten „Kassensturz“ verlangen, da die Kassensturzfähigkeit (Soll- Ist-Vergleich) ein wesentliches Element der Nachprüfbarkeit von Kassenaufzeichnungen jedweder Form darstellt. Mit der Kassen-Nach - schau werden in der Regel spezialisierte Kassenprüfer betraut, es können aber auch andere Amtsträger (insbesondere Betriebsprü - fer) eingesetzt werden. Wer als Kassenprüfer eingesetzt wird, muss sich über einen Dienstausweis legitimieren können. Anstelle einer Prüfungsanordnung wird zu Beginn einer Kassen-Nachschau ein Prüfungsauftrag aus - gehändigt. Dieser enthält eine Anlage über die wesentlichen Rechten und Pflichten im Rah - men der Kassen-Nachschau. Während der Coronapandemie war die Kassen - nachschau von der Finanzverwaltung stark eingeschränkt. Es ist jedoch damit zu rechnen, dass es mit der Registrierung der elektroni - schen Kassen demnächst bei bargeldintensi - ven Unternehmen vermehrt zu den Kassen - nachschauen kommt. 2. Offene Ladenkasse Die Art der Kassenführung wird vom Gesetz - geber nach wie vor nicht vorgeschrieben. Es ist also nach wie vor steuerlich zulässig, nur eine offene Ladenkasse zu verwenden oder neben einer elektronischen Kasse zusätzlich eine offene Ladenkasse einzusetzen. Hier ist jedoch wie bisher die Einzelaufzeichnungspflicht zu beachten. Eine Ausnahme für die Einzelauf - zeichnungspflicht bei offenen Ladenkassen gilt nur aus Zumutbarkeitsgründen bei Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekann - ten Personen gegen Barzahlung. 3. Grundsätze ordnungsgemäßer Kassen - führung Kasseneinnahmen und Kassenausgaben sind täglich aufzuzeichnen. Die erforderlichen Auf - zeichnungen sind einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorzunehmen. Wei - terhin empfehlen wir Ihnen die Erstellung einer Verfahrensdokumentation für Ihre Kassenfüh - rung. Dies gilt auch für die offene Ladenkasse.
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