Aktuelles
Landwirtschaftliche Buchstelle
Dieter Holl und Partner
Steuerberater Rechtsanwalt
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Termine nach Vereinbarung
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© 2020
Mitteilungsplicht
für
elektronische
Kassensysteme
und
technische
Sicherheitseinrichtungen
(TSE)
und
Hin
-
weise zu offenen Ladenkassen
Sehr geehrte Damen und Herren,
seit
dem
Jahr
2020
müssen
Unternehmen
mit
elektronischen
Aufzeichnungssystemen
(elektronische
Kasse
oder
PC-
Kasse)
die
Finanzverwaltung
über
den
Einsatz
oder
über
die
Außerbetriebnahme
elektronisch
informieren.
Bislang
war
dies
jedoch
nicht
möglich,
weil
die
Finanzverwaltung
hierfür
die
entsprechenden
Formulare
und
Schnittstellen
nicht zur Verfügung gestellt hatte.
Seit
dem
1.
Januar
2025
ist
eine
Registrierung
der
elektronischen
Aufzeichnungssystemen
über
die
ELSTER-
Schnittstelle möglich.
Folgende Angaben müssen an die Finanzverwaltung gemeldet werden:
1.
Stammdaten des Unternehmens (wie Steuernummer, Adresse usw.),
2.
Software und Softwareversion des elektronischen Aufzeichnungssystems,
3.
Seriennummer des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems,
4.
Hersteller und Modell des elektronischen Aufzeichnungssystems,
5.
Anzahl der verwendeten elektronischen Aufzeichnungssysteme,
6.
Datum der Anschaffung und der Inbetriebnahme des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems,
7.
Datum der Außerbetriebnahme des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems,
8.
darüber hinaus sind noch Angaben zur technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) notwendig.
Alle
Kassensysteme
einer
Betriebstätte
müssen
in
einer
einheitlichen
Mitteilung
zusammengefasst
werden.
Sind
mehrere
Kassen
in
einem
Verbundsystem
zusammengeschlossen,
muss
trotzdem
jedes
einzelne
Gerät
beim
Finanz
-
amt angegeben werden.
Frist
für
die
Meldung
:
Für
vor
dem
1.
Juli
2025
angeschaffte
elektronische
Aufzeichnungssysteme
ist
die
Mitteilung
spätestens
bis
zum
31.
Juli
2025
vorzunehmen.
Fehlerhafte
oder
verspätete
Meldungen
können
zu
hohen
Strafen
führen.
Werden
elektronische
Aufzeichnungssysteme
ab
dem1.
Juli
2025
angeschafft,
sind
diese
innerhalb
eines
Monats
nach der Anschaffung dem Finanzamt mitzuteilen. Dies gilt auch für die Abmeldung der elektronischen Kasse.
Wichtig:
Die Mitteilungspflicht gilt
auch für gemietete oder geleaste elektronische Aufzeichnungssysteme
.
Teilweise
werden
die
Meldungen
direkt
aus
der
Kasse
als
Servicedienstleistung
der
Kassenhersteller
angeboten.
Bitte
prüfen
Sie,
ob
Ihr
Kassenhersteller
für
Sie
die
elektronische
Meldung
übernimmt
oder
Sie
die
Meldung
selbst
vornehmen
müssen.
Sollten
Sie
hierfür
von
uns
Unterstützung
benötigen,
bitten
wir
um
eine
entsprechende
und
rechtzeitige Meldung.
Sonstiges
1.
Kassen-Nachschau der Finanzverwaltung
Seit
dem
1.
Januar
2018
ist
es
der
Finanzverwaltung
möglich,
die
Ordnungsmäßigkeit
der
Kassenführung
und
der
Kassenaufzeichnungen
in
den
Betriebs-
und
Geschäftsräumen
eines
Steuerpflichtigen
unangekündigt
zu
prüfen.
Der
Finanzbeamte
kann
unter
anderem
zur
Prüfung
der
ordnungsgemäßen
Kassenaufzeichnungen
einen
sogenann
-
ten
„Kassensturz“
verlangen,
da
die
Kassensturzfähigkeit
(Soll-Ist-Vergleich)
ein
wesentliches
Element
der
Nachprüfbarkeit
von
Kassenaufzeichnungen
jedweder
Form
darstellt.
Mit
der
Kassen-Nachschau
werden
in
der
Regel
spezialisierte
Kassenprüfer
betraut,
es
können
aber
auch
andere
Amtsträger
(insbesondere
Betriebsprüfer)
eingesetzt
werden.
Wer
als
Kassenprüfer
eingesetzt
wird,
muss
sich
über
einen
Dienstausweis
legitimieren
können.
Anstelle
einer
Prüfungsanordnung
wird
zu
Beginn
einer
Kassen-Nachschau
ein
Prüfungsauftrag
ausgehändigt.
Die
-
ser enthält eine Anlage über die wesentlichen Rechten und Pflichten im Rahmen der Kassen-Nachschau.
Während
der
Coronapandemie
war
die
Kassennachschau
von
der
Finanzverwaltung
stark
eingeschränkt.
Es
ist
jedoch
damit
zu
rechnen,
dass
es
mit
der
Registrierung
der
elektronischen
Kassen
demnächst
bei
bargeldintensiven
Unternehmen vermehrt zu den Kassennachschauen kommt.
2.
Offene Ladenkasse
Die
Art
der
Kassenführung
wird
vom
Gesetzgeber
nach
wie
vor
nicht
vorgeschrieben.
Es
ist
also
nach
wie
vor
steuer
-
lich
zulässig,
nur
eine
offene
Ladenkasse
zu
verwenden
oder
neben
einer
elektronischen
Kasse
zusätzlich
eine
offene
Ladenkasse
einzusetzen.
Hier
ist
jedoch
wie
bisher
die
Einzelaufzeichnungspflicht
zu
beachten.
Eine
Aus
-
nahme
für
die
Einzelaufzeichnungspflicht
bei
offenen
Ladenkassen
gilt
nur
aus
Zumutbarkeitsgründen
bei
Verkauf
von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen gegen Barzahlung.
3.
Grundsätze ordnungsgemäßer Kassenführung
Kasseneinnahmen
und
Kassenausgaben
sind
täglich
aufzuzeichnen.
Die
erforderlichen
Aufzeichnungen
sind
einzeln,
vollständig,
richtig,
zeitgerecht
und
geordnet
vorzunehmen.
Weiterhin
empfehlen
wir
Ihnen
die
Erstellung
einer
Ver
-
fahrensdokumentation für Ihre Kassenführung. Dies gilt auch für die offene Ladenkasse.